Was ist zu beachten, wenn ein Versicherter in der PKV arbeitslos wird?
Thema: Versicherungen
Wenn ein Privatpatient arbeitslos wird, ist er normalerweise pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Es gibt jedoch Möglichkeiten, weiter privat versichert zu bleiben.
Versicherte in der privaten Krankenversicherung werden durch den Bezug von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Für Privatpatienten ab dem 55. Lebensjahr ist dies nur der Fall, wenn sie Arbeitlosengeld II erhalten. Sie erhalten dann den gleichen Zuschuß wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitsamt zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Alle Privatpatienten ab dem 55. Lebensjahr, die Arbeitlosengeld beziehen, und die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in der GKV versichert waren, sind versicherungsfrei und bleiben weiter PKV versichert. Alle privat Versicherten unter 55 Jahren, die durch die Arbeitslosigkeit pflichtversichert werden in der gesetzlichen Krankenkasse können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Voraussetzung ist, daß sie in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht in der GKV versichert waren und in einer privaten substitutiven Krankenversicherung waren. Bei der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit muss dies der Bundesagentur mitgeteilt werden und ein Befreiungsantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Dann übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge in Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die an die GKV hätten gezahlt werden müssen. So hat der Privatpatient, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, auch bei Arbeitslosigkeit die Möglichkeit in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Entscheidet sich der Arbeitslose von der PKV in die GKV zu wechseln, so kann er während der Zeit der Arbeitslosigkeit den Vertrag bei der PKV ruhen lassen. Dies ist bei vielen Privaten Krankenversicherungen beitragsfrei möglich. Der Vorteil besteht darin, dann den Vertrag bei einer neuen Beschäftigung über der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder zu den alten Konditionen, d.h. ursprüngliches Eintrittsalter, keine neue Gesundheitsprüfung wieder aufleben zu lassen.
Autor: Ulrich Lindemann info [ ät ] pkv-krankenkassen-vergleich.de
Krankenversicherung, privat, PKV, Beitragsbemessungsgrenze, Arbeitslosigkeit
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